Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma floorfinish GmbH

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von der Firma floorfinish GmbH, Am Gewerbepark 12, 92670 Windischeschenbach (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge (Schleifarbeiten, Imprägnierungen, Einpflege der Böden) sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit diese nicht vom Auftraggeber vor oder bei Auftragsannahme schriftlich anerkannt werden.

2. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

II. Auftrag

1. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote des Auftragnehmers freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, do kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der erneuten Betätigung des Auftragnehmers zustande.

2. Bei negativen Abweichungen von mehr als 10% des Angebotsaufmaßes, behält sich er Auftragnehmer die Inrechnungstellung des Mindermengenzuschlags vor.

3. Der Mindermengenzuschlag bei Abweichung des Aufmaßes berechnet sich mit 10% aus dem Bruttogesamtauftragsvolumen.

4. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung.

5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagendürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind von Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

7. Der Auftragnehmer darf Teile der geschuldeten Leistung an Nachunternehmer übertragen. Ergibt die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt.

8. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftraggeber unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen oder zu errichten:

  • Die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf Baustelle
  • Vorhandene Zufahrtswege
  • Vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie

9. Die zur Ausführung der Leistung erforderliche Bodenbeschaffenheit richtet sich nach den Absprachen im Einzelfall.

III. Zahlungen

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern, wenn und soweit dies mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, können Abschlagszahlungen nach Baufortschritt verlangt werden.

2. Der Auftragnehmer ist bei Auftragserteilung bei Erstkunden, sowie bei Bekanntwerden von Umständen die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, Vorauskasse zu fordern.

3. Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung 14 Tage nach Rechnungslegung in Zahlungsverzug. Der Auftraggeber ersetzt im Falle des Zahlungsverzuges dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden und die Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalt dem Auftragnehmer entstehen. Der Verzugszinssatz richtet sich nach §288 BGB.

4. Skontoabzüge werden nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung gewährt.

5. Skontoabzüge nach der vereinbarten Frist werden angemahnt. Die anfallenden Bearbeitungs- und Mahngebühren sind vom Schuldner zu tragen.

6. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

7. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Sicherungsrechte des Auftragnehmers gemäß BGB bleiben unberührt.

8. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt unter Anfertigung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls, das von den Parteien oder deren bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wird. Bevollmächtigte Vertreter des Auftragnehmers die jeweiligen Bauleiter.

2. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

V. Mängelansprüche

1. Offensichtliche Mängel müssen bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2. Mängelansprüche verjähren fünf Jahre nach Abnahme.

3. Hat der Auftragnehmer vor Auftragserteilung eine Musterfläche angelegt, so ist deren Beschaffenheit gleichzeitig die vereinbarte Beschaffenheit der beauftragten Leistung. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. § 633 bleibt unberührt.

VI. Schlussbestimmungen

1. Sind beiden Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.

Stand:03/2016